Satzung des Volleyballverein Phönix Schwerte 1987 e.V.
Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 19.05.2010 beschlossen und löst die bisher gültige Vereinssatzung ab.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Volleyball Verein Phönix Schwerte 1987 e.V.“. Er wurde am 04. Mai 1987 gegründet und hat seinen Sitz in Schwerte. Er ist in das Vereinsregister unter der Nummer VR 0386 eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Der Verein hat den Zweck, den Volleyballsport zu fördern und zu pflegen und bietet seinen Mitgliedern Möglichkeiten zur sportlichen Betätigung auf breiter Basis an. Er steht auf demokratischer Grundlage und ist parteipolitisch und konfessionell ungebunden.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Die Tätigkeit des Vereins dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Vergütung für Vereinstätigkeiten
(1) Vereinstätigkeiten werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
(2) Lässt es die finanzielle Situation des Vereins zu, dann kann den Mitgliedern des Vorstandes bzw. erweiterten Vorstandes und anderen beauftragten Helfern des Vereins bei Bedarf eine Aufwandsentschädigung gemäß § 3 Nr. 26a des Einkommensteuergesetzes gezahlt werden.
(3) Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung der genannten Aufwandsentschädigung in Auftrag zu geben.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Der Verein kann auch fördernde (passive) Mitglieder aufnehmen.
(2) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt kann nur schriftlich jeweils bis zum 31.12. eines Jahres (Poststempel) erklärt werden.
(3) Über den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Austritt oder Ausschluss begründen keinen Anspruch auf eventuelles Vereinsvermögen bzw. Beitragserstattung.
(4) Die Mitgliederversammlung kann Ehrenmitglieder und bis zu drei Ehrenvorsitzende ernennen. Zu Ehrenvorsitzenden dürfen ausschließlich ehemalige Vorstandsmitglieder berufen werden. Eine Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei. Ehrenvorsitzende sind berufene Mitglieder des erweiterten Vorstands. Der Vorstand wird ermächtigt, eine Ehrenordnung zu erlassen, die Näheres regelt.
§ 6 Die Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
| • die Mitgliederversammlung | • die Jugendversammlung |
| • der Vorstand | • der Jugendvorstand |
| • der Ausschuss Beachvolleyball | • der Jugendausschuss |
| • der Ausschuss Hallenvolleyball |
§ 7 Der Vorstand (§ 26 BGB)
(1) Der Vorstand besteht aus:
• Vorsitzende für den "Bereich interne Geschäftsführung"
Der Vorsitzende für den Bereich interne Geschäftsführung verwaltet u. a. die Mitglieder, führt den allgemeinen Schriftverkehr für den Verein, fertigt und archiviert Sitzungsprotokolle usw. Er arbeitet vertrauensvoll mit dem „Assistent interne Geschäftsführung“ zusammen.
• Vorsitzender „Bereich Finanzen“
Der Vorsitzende für den Bereich Finanzen übernimmt die Buchführung sowie den Entwurf und die Kontrolle der Einhaltung des Haushaltsplanes sowie die Überwachung der Finanzsituation. Er ist zuständig für Spendenquittungen, alle Angelegenheiten die Finanzbehörden betreffen usw. Er arbeitet vertrauensvoll mit dem „Assistent Finanzen“ zusammen.
• Vorsitzender „Bereich Jugend und Nachwuchsförderung“
Der Vorsitzende für den Bereich Jugend- und Nachwuchsförderung verantwortet und koordiniert den Jugend- und Nachwuchsbereich (bis einschließlich Altersklasse „U14“). Dazu gehören insbesondere die Talentsichtung und Talentförderung, die Zusammenarbeit mit den Schulen, das Entwickeln von Konzepten und Angeboten (Grundausbildung und Spiele auf „Kleinfeld“). Er arbeitet eng mit dem Jugendwart und dem stellvertretenden Jugendwart, dem Jugendausschuss, den Jugendvertretern und den Vorsitzenden „Bereich Hallenvolleyball“ und „Bereich Beachvolleyball“ zusammen und stimmt sich ab.
• Vorsitzender „Bereich Beachvolleyball“
Der Vorsitzende für den Bereich Beachvolleyball leitet den Bereich Beachvolleyball und den Ausschuss Beachvolleyball, organisiert u. a. Training, Turniere, Spielbetrieb, Aus- und Weiterbildung von Trainern und Schiedsrichtern im Beachbereich. Er entwickelt und überwacht das sportliche Konzept Beachvolleyball und verpflichtet/entlässt Trainer nach Abstimmung im Vorstand. Er arbeitet vertrauensvoll mit dem „Assistent Beachvolleyball“ zusammen.
• Vorsitzender „Bereich Hallenvolleyball“
Der Vorsitzende für den Bereich Hallenvolleyball leitet den Bereich Hallenvolleyball und den Ausschuss Hallenvolleyball, organisiert u. a. Training, Turniere, Spielbetrieb, Aus- und Weiterbildung von Trainern und Schiedsrichtern im Hallensportbereich. Er entwickelt und überwacht das sportliche Konzept Hallenvolleyball und verpflichtet/ entlässt Trainer nach Abstimmung im Vorstand. Er arbeitet vertrauensvoll mit dem „Assistent Hallenvolleyball“ zusammen.
(2) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus den in Absatz 1 genannten fünf gleichberechtigten Mitgliedern und bestimmt die Richtlinien der Vereinspolitik. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich, außergerichtlich und übernimmt die Geschäftsführung. Vertretungs- und geschäftsführungsberechtigt sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich.
(3) Die Vorstandsmitglieder werden durch die Jahreshauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren durch Stimmenmehrheit gewählt. Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Die Haftung des Vorstandes ist beschränkt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(4) Der Vorstand beschließt eine Geschäftsordnung und legt die Zuständigkeiten und Abläufe zur Organisation und Führung des Vereins fest. Die Geschäftsordnung konkretisiert die vorstehend aufgeführten Aufgaben.
(5) Die Wählbarkeit für den Vorstand setzt voraus, dass der zu Wählende am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat.
fünf gleichberechtigten Mitgliedern und bestimmt die Richtlinien der Vereinspolitik. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich, außergerichtlich und übernimmt die Geschäftsführung. Vertretungs- und geschäftsführungsberechtigt sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich.
§ 7a Der erweiterte Vorstand
(1) Der erweiterte Vorstand besteht aus den Mitgliedern des Vorstandes sowie aus dem
- Assistent interne Geschäftsführung (unterstützt den „Vorsitzenden interne Geschäftsführung“, z. B. im Bereich Vereinsausweise usw.),
- Assistent Finanzen (unterstützt den „Vorsitzenden für den Bereich Finanzen“, z. B. in den Bereichen Sponsoring, Vereinsmarketing usw.),
- Jugendwart (unterstützt den „Vorsitzenden Jugend und Nachwuchsförderung“ und organisiert insbesondere außersportliche Jugendveranstaltungen, z. B. Fahrten),
- Assistent Beachvolleyball (unterstützt den „Vorsitzenden für den Bereich Beachvolleyball“),
- Assistent Hallenvolleyball (unterstützt den „Vorsitzenden für den Bereich Hallenvolleyball“),
- Beauftragten für Material/Geräte (ist verantwortlich für den Bereich Material/Geräte und Instandhaltung)
- Beauftragten für Vereinskommunikation und Öffentlichkeitsarbeit (ist verantwortlich für die vereinsinterne und –externe Kommunikation, z. B. Presse, Homepage usw.)
- Ehrenvorsitzenden (berufene(s) Mitglied(er))
(2) Der erweiterte Vorstand beschließt eine Geschäftsordnung und legt die Zuständigkeiten innerhalb des erweiterten Vorstands fest, die die vorstehend aufgeführten Aufgaben konkretisiert.
(3) Die Wählbarkeit für den erweiterten Vorstand setzt voraus, dass der zu Wählende am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat.
§ 8 Amtsführung des Vorstandes
(1) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich gemeinschaftlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
(2) Es findet mindestens eine Sitzung pro Quartal statt. Der Vorstand berät und beschließt mit absoluter Mehrheit seiner Mitglieder über Vereinsangelegenheiten. Der Vorstand kann Mitglieder des erweiterten Vorstandes und Gäste zu seinen Sitzungen einladen, die jedoch kein Stimmrecht haben.
(3) Der erweiterte Vorstand unterstützt den Vorstand bei den übertragenen Aufgabenbereichen. Der Vorstand lädt mindestens zweimal jährlich zu erweiterten Vorstandssitzungen ein. Die Mitglieder des erweiterten Vorstands haben in der erweiterten Vorstandssitzung Sitz- und Stimmrecht. Beschlüsse in der erweiterten Vorstandssitzung werden mit absoluter Mehrheit der Mitglieder gefasst. Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes sind an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes gebunden.
(4) Wichtige und weit reichende Themen soll der Vorstand im erweiterten Vorstand beraten lassen und zur Abstimmung stellen.
(5) Der Vorstand und erweiterte Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt; der „Vorsitzende Jugend und Nachwuchsförderung“ und „Jugendwart“ durch die Jugendversammlung. Sie bedürfen der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
(6) Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer gewählt ist. Der Vorstand ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass der neue Vorstand innerhalb von 6 Wochen gewählt werden kann.
§ 8a Ausschuss Beachvolleyball
(1) Der Ausschuss Beachvolleyball wird geleitet vom „Vorsitzenden für den Bereich Beachvolleyball“ und tagt mindestens zweimal pro Jahr. Die Ergebnisse der Sitzungen werden schriftlich protokolliert. An den Sitzungen nehmen alle Trainer, Mannschaftsführer bzw. Trainingsgruppensprecher von Beachsportgruppen teil. Mitglieder des erweiterten Vorstandes können ohne Stimmrecht an den Sitzungenteilnehmen. Stimmberechtigt sind der Vorsitzende für den Bereich Beachvolleyball, der Assistent Beachvolleyball, Trainer und Mannschaftsführer bzw. Trainingsgruppensprecher von Beachvolleyballgruppen.
(2) Mannschaftsführer oder Trainingsgruppensprecher werden in ihren Mannschaften oder Trainingsgruppen zur Entsendung in den Ausschuss Beachvolleyball nach demokratischen Grundsätzen gewählt.
(3) Der Vorstand kann dem Ausschuss Beachvolleyball Mittel für Aufwendungen zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung seiner Aufgaben übertragen. Über die Verwendung der Mittel ist dem Vorstand Bericht zu erstatten und mit dem Vorsitzenden für den Bereich Finanzen abzurechnen.
(4) Der Ausschuss Beachvolleyball ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes gebunden.
§ 8b Ausschuss Hallenvolleyball
(1) Der Ausschuss Hallenvolleyball wird geleitet vom „Vorsitzenden für den Bereich Hallenvolleyball“ und tagt mindestens zweimal pro Jahr. Die Ergebnisse der Sitzungen werden schriftlich protokolliert. An den Sitzungen nehmen der Assistent Hallenvolleyball, der „Vorsitzende Jugend und Nachwuchsförderung“ und der „Jugendwart“, alle Trainer, Mannschaftsführer bzw. Trainingsgruppensprecher von Hallensportgruppen teil. Mitglieder des erweiterten Vorstandes können ohne Stimmrecht an den Sitzungen teilnehmen. Stimmberechtigt sind der Vorsitzende für den Bereich Hallenvolleyball, der Assistent Hallenvolleyball, der „Vorsitzende Jugend und Nachwuchsförderung“ und der „Jugendwart“, Trainer und Mannschaftsführer bzw. Trainingsgruppensprecher von Hallenvolleyballgruppen.
(2) Mannschaftsführer oder Trainingsgruppensprecher werden in ihren Mannschaften oder Trainingsgruppen zur Entsendung in den Ausschuss Hallenvolleyball nach demokratischen Grundsätzen gewählt.
(3) Der Vorstand kann dem Ausschuss Hallenvolleyball Mittel für Aufwendungen zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung seiner Aufgaben übertragen. Über die Verwendung der Mittel ist dem Vorstand Bericht zu erstatten und mit dem Vorsitzenden für den Bereich Finanzen abzurechnen.
(4) Der Ausschuss Hallenvolleyball ist an die Beschlüsse des Vorstandes sowie an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
§ 8c Jugendausschuss
(1) Der Jugendausschuss tagt unter Vorsitz des Vorsitzenden für den Bereich Jugend und Nachwuchsförderung mindestens zweimal pro Jahr. Die Ergebnisse der Sitzungen werden schriftlich protokolliert. An den Sitzungen nehmen der Jugendwart, der stellvertretende Jugendwart, die gewählten Jugendvertreter, die Jugendtrainer, Mannschaftsführer bzw. Trainingsgruppensprecher von Jugendsportgruppen teil. Mitglieder des erweiterten Vorstandes können ohne Stimmrecht an den Sitzungen teilnehmen. Stimmberechtigt sind der Vorsitzende Jugend und Nachwuchsförderung, der Jugendwart, der stellvertretende Jugendwart, die gewählten Jugendvertreter, die Jugendtrainer und Mannschaftsführer bzw. Gruppensprecher von Jugend(sport)gruppen.
(2) Mannschaftsführer oder Gruppensprecher werden in ihren Mannschaften oder Gruppen zur Entsendung in den Jugendausschuss nach demokratischen Grundsätzen gewählt.
(3) Der Vorstand kann dem Jugendausschuss Mittel für Aufwendungen zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung seiner Aufgaben übertragen. Über die Verwendung der Mittel ist dem Vorstand Bericht zu erstatten und mit dem Vorsitzenden für den Bereich Finanzen abzurechnen.
(4) Der Jugendausschuss ist an die Beschlüsse der Jugendversammlung, der Mitgliederversammlung und des Vorstandes gebunden.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Alle Vereinsmitglieder sind an die Entscheidungen der Mitgliederversammlung gebunden. Die Mitgliederversammlung kann Entscheidungen aller Vereinsorgane aufheben oder ändern.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung soll jährlich bis zum 30. Juni, muss aber spätestens bis zum 30.09. stattfinden. Die Mitglieder werden schriftlich mit einer Frist von 2 Wochen eingeladen. Für die rechtzeitige Einladung reicht die Aufgabe zur Post an die dem Vorstand zuletzt durch das Mitglied bekannt gegebene Anschrift.
(3) Die Mitgliederversammlung hat die Aufgabe, durch Aussprache und Beschlüsse auf dem Wege der Abstimmung, die maßgeblichen, der Zielsetzung des Vereins dienlichen Entscheidungen herbeizuführen. Alle Versammlungen werden durch ein Vorstandsmitglied nach parlamentarischen Grundsätzen geleitet. Abstimmungen finden auf Antrag geheim statt.
(4) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder einschließlich Ehrenmitglieder. Ab der Vollendung des 16. Lebensjahres übt jedes Mitglied sein Stimmrecht selbst aus, wobei eine Stellvertretung ausgeschlossen ist. Vor der Vollendung des 16. Lebensjahres wird das Stimmrecht durch die Erziehungsberechtigten des Mitglieds ausgeübt. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie frist- und formgerecht einberufen worden ist. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand.
(5) Vom Vorstand oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 20% der stimmberechtigten Mitglieder kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Als Einladungsfrist zur außerordentlichen Mitgliederversammlung gilt die Regelung analog § 9 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3.
(6) Anträge zur Beschlussfassung sind dem Vorstand mindestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung / außerordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen.
(7) Der Vorstand erstattet der Mitgliederversammlung Bericht über seine Tätigkeit und die Entwicklung des Vereins für den Zeitraum seit der letzten Mitgliederversammlung.
(8) Die Mitgliederversammlung beschließt unter anderem über:
-
die Wahl, Entlastung, Amtsentbindung der Mitglieder des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes mit Ausnahme des Vorsitzenden für den Bereich Jugend und Nachwuchsförderung und des Jugendwartes, die von der Jugendversammlung gewählt, entlastet und entbunden und von der Mitgliederversammlung bestätigt werden. Alle Mitglieder des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes werden für 2 Jahre gewählt.
-
die Höhe der Mitgliedsbeiträge.
-
die Wahl von zwei Kassenprüfern und einem Ersatzkassenprüfer, die kein weiteres Amt im Vorstand und erweiterten Vorstand innehaben dürfen. Die Wahl erfolgt jeweils für 1 Jahr. Die Wiederwahl für eine weitere Amtszeit ist zulässig. Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht. Der Prüfbericht ist Grundlage für die Entlastung des Vorstandes.
(9) Die Wahl des Vorstandes und erweiterten Vorstandes erfolgt für 2 Jahre, und zwar nach folgendem Modus:
a) In den nach ihrer Zahl geraden Kalenderjahren werden folgende Mitglieder des Vorstandes und erweiterten Vorstandes gewählt:
Vorsitzender interne Geschäftsführung, Vorsitzender Hallenvolleyball, Assistent Beachvolleyball, Assistent Finanzen und Beauftragter für Vereinskommunikation und Öffentlichkeitsarbeit.
b) In den nach ihrer Zahl ungeraden Jahren werden folgende Mitglieder des Vorstandes und erweiterten Vorstandes gewählt:
Vorsitzender für den Bereich Finanzen, Vorsitzender für den Bereich Beachvolleyball, Assistent interne Geschäftsführung, Assistent Hallenvolleyball und Beauftragter Material/Geräte.
c) Die erste Mitgliederversammlung nach Inkrafttreten dieser Satzungsänderung wählt einmalig die Mitglieder des Vorstandes und erweiterten Vorstandes mit der zeitlichen Maßgabe, dass die jeweilige Wahlperiode des zu wählenden Mitglieds dem Wahlmodus in ungerade und gerade Jahre angepasst wird, und zwar so, dass das betreffende Mitglied entweder für 1 Jahr oder 2 Jahre gewählt wird.
(10) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung erfolgen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder und müssen in der Einladung als Tagesordnungspunkt ausdrücklich angekündigt werden.
(11) Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
(12) Der Vorstand und der erweiterte Vorstand sowie der Ausschuss Hallenvolleyball, der Ausschuss Beachvolleyball und der Jugendausschuss sind bei der Durchführung ihrer Aufgaben an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
(13) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von dem Versammlungsleiter und von dem von der Mitgliederversammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnen und muss von der nächsten Versammlung genehmigt werden. Die Protokolle der Mitgliederversammlung sind öffentlich.
§ 10 Vereinsjugend
(1) Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbstständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel. Das Nähere regelt die Jugendordnung.
(2) Der Vorsitzende Jugend und Nachwuchsförderung ist Mitglied des Vorstandes, der Jugendwart ist Mitglied des erweiterten Vorstandes. Die Jugendordnung ist Bestandteil der Satzung.
§ 11 Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen
(1) Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Er kann Aufnahmegebühren und Umlagen festsetzen.
(2) Aufnahmegebühren und Umlagen werden vom Vorstand in einer Beitragsordnung festgesetzt. Zu den Umlagen gehören Verbandsbeiträge, Sportversicherungsprämien, Prämien zur Berufsgenossenschaft, Instandhaltungskosten vereinseigener Gebäude, Hallennutzungsgebühren und Kosten der Beachanlage.
(3) Der Mitgliedsbeitrag ist eine Bringschuld. Die Beiträge werden jeweils für ein Halbjahr im Voraus am 1. Januar und am 1. Juli fällig. Beitragszahlungen erfolgen in der Regel in bargeldloser Zahlungsweise durch Lastschriftverfahren, in Ausnahmefällen durchÜberweisung entsprechend der Beitragsordnung.
(4) Der Vorstand ist berechtigt, den Mitgliedsbeitrag für ein bestimmtes Mitglied auf dessen Antrag hin zu ermäßigen, zu stunden oder zu erlassen.
§ 12 Datenschutz im Verein
(1) Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.
(2) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
§ 13 Auflösung
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit aller anwesenden Mitglieder erfolgen, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Ist nicht die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend, so ist innerhalb von 30 Tagen eine erneute Versammlung mit dem ausdrücklichen Hinweis einzuberufen, dass diese Versammlung unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder mit der 3/4 Mehrheit aller anwesenden Mitglieder über die Auflösung entscheidet.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins der Stiftung Sport im Stadtsportverband Schwerte e. V. zu.