Jugendordnung
Festgestellt durch die Mitgliederversammlung am 03.03.1997. Die Jugendordnung wurde zuletzt geändert durch die Mitgliederversammlung am 15.03.2005.
§1 Allgemeines
Die Jugendordnung ist Bestandteil der Satzung des Volleyball Vereins Phönix Schwerte 1987 e.V. Durch sie werden die besonderen Belange der jugendlichen Mitglieder des Vereins geregelt.
Sie verfolgt den Zweck, die Jugendarbeit im Verein zu fördern und hierbei die Interessen der jugendlichen Mitglieder zu wahren. Sie soll die Jugendlichen insbesondere bei ihren sportlichen Aktivitäten sowie bei der vereinsgebundenen Freizeitgestaltung unterstützen.
§1a Jugendliche Mitglieder
Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und weiterhin auch ältere Mitglieder, die gemäß der jeweils gültigen Jugendspielordnung des Westdeutschen Volleyballverbandes spielberechtigt sind.
§2 Jugendversammlung
Die Jugendversammlung findet mindestens einmal jährlich vor der Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Jugendwart geleitet. Teilnahme- und stimmberechtigt sind alle jugendlichen Mitglieder sowie der Jugendwart und der Jugendassistent. Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes, Jugendtrainer sowie Kandidaten für das Amt des Jugendwartes oder Jugendassistents können an der Jugendversammlung ohne Stimmrecht teilnehmen.
Der Jugendwart lädt mit einer Frist von 4 Wochen unter Angabe der Tagesordnung zur Jugendversammlung ein.
Die Beschlüsse sind gültig, unabhängig von der Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder.
Der Jugendwart kann bei Bedarf unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen eine außerordentliche Jugendversammlung einberufen; desgleichen auf Antrag von mindestens 20% der jugendlichen Mitglieder.
Aufgaben der Jugendversammlung sind:
- Anhörung und Diskussion der Berichte des Jugendwartes und des Vorstandes.
- die Wahl, Entlastung und Amtsentbindung des Jugendwartes und des Jugendassistenten. Es sind vorrangig ein weibliches und ein männliches Mitglied für die Ämter zu wählen.
- Aussprache über Durchführung von Training und Jugendspielen.
- Vorschläge für sportliche und vereinsgebundene Freizeitaktivitäten der Jugendgruppen mit Kostenaufstellung. Für die Durchführung dieser Aktivitäten können besondere Arbeitsgruppen, auch unter Einbeziehung der Eltern der jugendlichen Mitglieder, gebildet werden.
- Beschlüsse für durchzuführende Veranstaltungen der Jugendgruppen im Rahmen des vorgegebenen Budgets.
§3 Jugendwart und Jugendassistent
Jugendwart und Jugendassistent werden von der Jugendversammlung auf 1 Jahr gewählt und sind von der Mitgliederversammlung zu bestätigen. Der Jugendwart ist Mitglied des Vorstandes. Der Jugendassistent ist Mitglied des erweiterten Vorstandes.
Der Jugendwart nimmt die Interessen der jugendlichen Mitglieder wahr und vertritt diese im Vorstand. Er ist Ansprechpartner bei Sorgen und Problemen der jugendlichen Mitglieder. Er organisiert außersportliche Jugendveranstaltungen und koordiniert die Nachwuchswerbung.
Der Jugendassistent unterstützt den Jugendwart. Der Jugendwart ist dem Jugendassistenten gegenüber im Rahmen seines Aufgabenbereichs weisungsbefugt.
§3a Jugendrat
Der Jugendrat tagt unter Vorsitz des Jugendwartes mindestens zweimal pro Jahr. Teilnahmeberechtigt sind Trainer, Mannschafts- bzw. Trainingsgruppenführer von Jugendsportgruppen und alle Mitglieder des erweiterten Vorstandes. Stimmberechtigt sind Jugendwart, Jugendassistent, Trainer und Mannschafts- bzw. Trainingsgruppenführer von Jugendsportgruppen.
Mannschafts- oder Trainingsgruppenführer werden in ihren Mannschaften oder Trainingsgruppen zur Entsendung in den Jugendrat nach demokratischen Grundsätzen gewählt.
Der Vorstand kann dem Jugendrat Mittel für Aufwendungen zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung seiner Aufgaben übertragen. Über die Verwendung der Mittel ist dem Vorstand Bericht zu erstatten.
Der Jugendrat ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, der Jugendversammlung und des Vorstandes gebunden.
§4 Schlußbestimmung
Die Jugendordnung sowie Änderungen hierzu werden von der Jugendversammlung beschlossen. Sie bedürfen der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
Bestimmungen der Jugendordnung dürfen der Vereinssatzung nicht widersprechen, sie sind andernfalls ungültig.